| |
Der Mitsegelvertrag 1.) Bestandteil dieses Vertrages ist Das Charter-Angebot" von Zucker-Yachting Ver01/03. Der Mitsegler schließt durch seine Buchung keinen Beförderungsvertrag ab, sondern nimmt an einer sportlichen Veranstaltung teil. 2.) Da der Skipper für die Sicherheit der Gäste und des Schiffes verantwortlich ist, ist seinen Anordnungen Folge zu leisten. Der Skipper behält sich vor, bei schwerwiegenden Verstößen hiergegen, die zur Selbstgefährdung oder Gefährdung der übrigen Gäste führen können, den betreffenden Gast von der Fortführung des Törns auszuschließen. Eine anteilige Rückerstattung der Kosten ist in diesem Fall ausgeschlossen. 3.) Die Mitsegler nehmen auf eigene Gefahr am Segeltörn teil. Die Haftung von Zucker-Yachting gegenüber den Törnteilnehmern und von ihnen abhängigen Dritten aus Schäden, die den Mitseglern aus oder während der Benutzung der Yacht oder ihrer Ausrüstung entstehen, ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Es wird empfohlen, eine Unfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen. 4.) Die Yacht ist haftpflicht- und kaskoversichert (mit Selbstbehalt). Soweit von den Mitseglern verursachte Schäden und ihre Folgen nicht von der Versicherung gedeckt sind, haben die Mitsegler die entstehenden Kosten zu tragen. 5.) Die für die Wachen eingeteilten Segler haben Alkoholverbot. Sind Nachtfahrten geplant, gilt das Alkoholverbot für alle an Bord befindlichen Segler. 6.) Nebenkosten wie Verpflegung, Getränke, Hafengebühren, Transitlog, Motorstunden usw. werden aus der Bordkasse (Gemeinschaftskasse) gezahlt. Im Restaurant zahlt jeder für sich.. In diese Kasse sind pro Person bei Beginn des Törns EURO 80,-- zu zahlen (an Bord), davon ausgenommen ist die von Zucker-Yachting gestellte Crew. Diese wird aus der Borkasse mit versorgt. Die Kasse wird am Ende des Törns oder bei Ausscheiden eines Mitseglers abgerechnet. 7.) Ist die Yacht zum vereinbarten Reisebeginn nicht einsatzfähig, kann der Mitsegler nach einer Wartefrist von 48 Stunden vom Vertrag mit Wirkung der vollen Kostenerstattung zurücktreten. Weitere Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. (z.B. entgangener Urlaubsgewinn). 8.) Eine Hochseeyacht ist ständig hohen Belastungen ausgesetzt. Kleinere Schäden, die den Reiseverlauf nicht wesentlich beeinträchtigen, sowie Schäden durch Witterung oder höhere Gewalt können daher keine Ansprüche gegen Zucker-Yachting begründen. Dasselbe gibt für durch Sturm, Unwetter oder unvorhersehbare Reparaturen notwendig werdende Hafenliegetage (nach Entscheidung der Schiffsführung). Ein Ausfall der kostenlos bereitgestellten Zusatzausrüstung oder eine Ausstattungsänderung führen nicht zu einer Minderung der Kosten. 9.) Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. |