Der Chartervertrag Bareboat mit Crewvertrag,
siehe auch Grundlagen und Preise.

Chartervertrag
1  Vertragsgegenstand
ist die Vercharterung einer Segelyacht vom Typ  Reinke 16M für 8/10 Personen  (4 Kajüten mit 2/3 Kojen)  im nachfolgenden Vertragstext   "Yacht" genannt.    Schiffsname: SUNNY    Gewicht:  22 Tonnen ( Aluminium)    Werft:  GL-Yachting/Maritim Europe (D/PL)   Zertifiziert:  Hochsee, Bootszeugnis Details: www.zucker-yachting.de

2 Vertragsparteien Vercharterer: Zucker-Yachting         nachfolgend   "Gesellschaft"    genannt. Siebenschön 8 22529 Hamburg Charterer: ................................................................................................................................
   ....................................................................................................................       ..............................................................................................................................    Telefon    Fax Handy Vermittler: .................................................................................................................................

3 Übergabe und Fahrtgebiet Übergabe durch die Gesellschaft  am  .......   um ........Uhr, in  .................. Rückgabe durch den Charterer    am ........   um   .......Uhr,   in ................. Das Verlassen des Fahrtgebiets Nord- oder Ostsee ist nur mit  vorheriger schriftlicher Genehmigung  gestattet.

4 Pflichten der Gesellschaft Pünktliche Übergabe der Yacht im gereinigten und seeklaren Zustand mit gefüllten Tanks  (Treibstoff, Wasser). Einweisung  des Charterers anhand einer  Dokumentation und Checkliste, die den Anforderungen der Sicherheitsrichtlinien der   Kreuzer - Abteilung   des   Deutschen Segler -Verbandes   und den Anforderungen des WSA für die Erteilung von Bootszeugnissen entspricht. Gesellschaft kann entscheiden, dass ein Einweisungsskipper den Charterer für eine gewisse Zeit (max. 1 Tag) begleitet. Die Dokumentation und die Checkliste umfasst Dinge , über deren Vorhandensein, Lage und bestimmungsgemäße Funktion der Charterer  zu informieren ist. Die Checkliste ist zu unterschreiben: Abmessungen und Füllmengen, Motorstundenzahl Rumpf , Rigg (Masthöhe)  und Segel Decksausrüstung Nautik  und Kommunikation Maschine und Manövrieren Sicherheit Unter Deck Bootspapiere Nützliches Kann die Gesellschaft  auch ohne ihr Verschulden die Yacht  zum Übergabezeitpunkt  nicht zur Verfügung stellen, so ist sie zur zeitanteiliger Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann die gecharterte Yacht oder eine gleichwertige Yacht nach Ablauf von 72 Stunden nach dem Übergabezeitpunkt  nicht übergeben werden, so ist der Charterer berechtigt, durch einseitige, an die Gesellschaft gerichtete schriftliche Erklärung  vom Vertrag zurückzutreten. Macht  er von diesem Recht Gebrauch, so ist der gesamte Charterpreis zur  sofortigen Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Fällt die Yacht ohne Verschulden  des Charterers  aus, vergütet die Gesellschaft  50 % der anteiligen Chartergebühr, sofern der Charterer  während der Ausfallzeit an Bord bleiben kann. Ist das nicht  der  Fall,  wird die anteilige Chartergebühr in voller Höhe erstattet. Die Yacht ist bis auf eine Selbstbeteiligung  von .2500.--EURO  pro Schadensfall umfassend  versichert  (Vollkasko inklusive grobe Fahrlässigkeit). Im Schadensfall wird die Gesellschaft alle haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüche geltend machen und Erträge hieraus auf den Charterpreis anrechnen. Nicht versichert sind Personenschäden durch Unfälle an Bord und Schäden an Gegenständen die an Bord gebracht wurden.

5 Pflichten des Charterers a)  Eignung  Der Charterer ist Inhaber des amtlichen Sportbootführerscheins  "See"  und des  BR-Scheins oder vergleichbarer amtlicher Führerscheine (SKS, SSS, SHS nach deutschem Recht). Ist der Charterer nicht deutscher Nationalität, so muss er eine von seinem Land ausgestellte adäquate Qualifikation  im Original und in übersetzter Form vorlegen. Hat der Charterer nicht die geforderte Qualifikation, so muss er  einen entsprechend Qualifizierten als Schiffsführer  einsetzen . Sind an Bord  mehrere Personen  Inhaber oben angeführter Befähigungsnachweise, so ist ein Schiffsführer  zu bestimmen  ( § 4  Absatz 4 der Verordnung zu den Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie  § 18  des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen. Die Schiffsführung  (Name) muß jederzeit aus dem Logbuch ersichtlich sein. Die Schiffsführung und der Wechsel in der Schiffsführung ist mit der Unterschrift der beteiligten Personen im Logbuch zu dokumentieren. Stellt sich heraus, daß der Charterer oder die von ihm eingesetzte Person oder die Mannschaft  nicht geeignet ist, die Yacht sicher zu führen, kann die Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die Yacht entziehen. Eine Rückzahlung der Chartergebühr entfällt dabei. b) Formalitäten und Wetterberichte Hafengelder sind unaufgefordert zu entrichten. Die Anordnungen  von  Behörden , Zoll und  Polizei sind mit dem nötigen Respekt  zu beachten. Die nach Seemannsbrauch üblichen Verhaltensregeln sind einzuhalten,  insbesondere bei der Flaggenführung. Das Logbuch ist fortlaufend zu führen . Aufzeichnungen über Wetterberichte sind täglich vorzunehmen. Ist schweres Wetter zu erwarten  (ab 7 Beaufort)  darf der Hafen nicht mehr verlassen werden bzw. ist der nächstgelegene geeignete Schutzhafen  oder eine geeignete Ankerbucht aufzusuchen. Grundberührung  ist  sofort  im Logbuch einzutragen und  umgehend der Gesellschaft zu melden. Davon ausgenommen sind geplante und der Gesellschaft mitgeteilte Vorhaben zum Trockenfallen im Wattengebiet. c) Benutzung der Yacht    Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich verursacht wurden und die nicht von der Versicherung übernommen werden. Es dürfen nicht  mehr als 10 Personen  an Bord genommen werden. Die Yacht darf nur  zu Vergnügungszwecken eingesetzt werden. Wettfahrten sowie Einsätze zu kommerziellen Zwecken  ( z.B. Berufsfischfang)  sind untersagt. Es ist  zu berücksichtigen, dass die Yacht keine Motoryacht, sondern eine Segelyacht ist. Dem gemäß ist die Maschine im wesentlichen im Hafen insbesondere  beim  Anlegen und Ablegen einzusetzen. Im übrigen ist darauf zu achten, dass bei Lage über 25 Grad die Maschinen nur im Notfall eingesetzt werden dürfen. Die Betriebsstunden der  Maschinen sind im Logbuch  einzutragen. Beim Segeln soll  soviel Segelfläche gesetzt werden, wie sie zum sicheren Führen der Yacht bei erträglicher Belastung von Rigg und Tuch vertretbar  ist. Treten Schäden an der Yacht oder der Ausstattung auf, hat der Charterer fernmündlich oder telegraphisch die Gesellschaft bei nächster Möglichkeit zu informieren, um mit ihr die Kosten und die Zeckmäßigkeit der Reparatur abzustimmen. Die Inbetriebnahme des Generators kann jederzeit erfolgen, jedoch soll eine dauerhafte Krängung von 25 Grad nicht überschritten werden. Beim Liegen in Häfen ist zu prüfen, ob andere nicht ungebührlich stark gestört werden. Der Charterer muss die Reparatur von Schäden , die während des Törns auftreten, veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit der Yacht beeinträchtigt wird, der Schaden größer werden kann und die pünktliche Rückkehr gefährdet ist. Unfälle und Havarien mit Beteiligung Dritter müssen umgehend den nächsten Polizei- und Hafenbehörden gemeldet werden. Die Personalien  der Beteiligten , insbesondere hinsichtlich der Schiffsführung sind aufzunehmen. Ebenso sind Einzelheiten über die beteiligten Schiffe festzuhalten (Typ, Eigner  mit  Telefonnummer, Heimathafen). Zudem ist  ein kurzer Bericht abzufassen, der bei Rückkehr der Yacht der Gesellschaft vorzulegen ist. Der Gesellschaft nicht gemeldete Havarien, Grundberührungen und andere Schäden an der Yacht und an ihrer Ausrüstung führen zu Ersatzansprüchen, insbesondere bei ganzer oder teilweiser Stornierung der anschließenden Charterverträge. Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und von nicht verschuldeten anderen  Schäden  werden gegen Quittung  erstattet. Der Charterer leistet bei anderen Yachten Schlepphilfe nur im Notfall. Selbst nimmt er Schlepphilfe ebenfalls nur im Notfall in Anspruch, wobei  die eigene Trosse zum Schleppen übergeben wird, um hohe Bergekosten zu vermeiden. Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nicht gestattet (Ausnahmen nur nach Absprache).

6 Rückgabe der Yacht Generell gilt: die Yacht soll so zurückgegeben werden, wie sie selbst in Empfang genommen wurde, bzw. so, dass sie ohne Verzug von mehr als 4 Stunden für eine eventuelle Nachfolgecrew am vereinbarten Ort bereitsteht. Bei der Törnplanung sollte der Grundsatz  " Ein Drittel der Zeit für den Hinweg, zwei Drittel für den Rückweg"  berücksichtigt werden. Jedenfalls ist die Rückreise so frühzeitig anzutreten, so dass auch bei  widrigen Umständen  (z.B. Gegenankreuzen) die rechtzeitige Ankunft  im vereinbarten Zielhafen gewährleistet ist. Sollte dennoch wegen einer  plötzlichen Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr  voraussichtlich nicht möglich sein, ist die Gesellschaft  sofort zu informieren. Es befreit den Charterer nicht von der Pflicht, die Yacht vertragsgemäß zurückzugeben. Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem vereinbarten beendet werden müssen, so ist die Gesellschaft ebenfalls zu benachrichtigen. Der  Charterer  bleibt dann bei der Yacht, bis die Gesellschaft  die Yacht durch einen Vertreter übernommen hat. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn sie bei der Übernahme abgenommen und durchgecheckt worden ist. Die  Kosten  und die Folgekosten für die Rückgabe der  Yacht an einem anderen Ort als den  oben unter Nummer 3 vereinbarten  Rückgabehafen trägt der Charterer. Die Rückgabe der Yacht  ist abgeschlossen, wenn der Charterer  die Yacht  innen und außen gereinigt und seine persönlichen  Sachen von Bord  genommen hat, und wenn  die Gesellschaft  die Yacht nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schäden abgenommen hat. Wird die Endreinigung (gegen Aufpreis) der Gesellschaft übertragen,  so ist nach guter Seemannschaft dennoch die Yacht aufgeräumt zu verlassen. Hierfür wird ebenfalls ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch  Gesellschaft und Charterer verbindlich wird. Wurde der Gesellschaft ein Reinigungsauftrag  nicht  erteilt und die Yacht nicht gründlich gereinigt, ist die Gesellschaft berechtigt, für die Reinigung 150,-  Euro zu berechnen und von der Kaution einzubehalten. Bei der Reinigung der Yacht sind keine scheuernden, ätzenden und chlorhaltigen Putzmittel zu verwenden. Diesel wird vom  Charterer aufgefüllt oder mit der Gesellschaft abgerechnet. Bei Abrechnung mit der Gesellschaft wird 8 Euro pro Motorstunde pro Motor abgerechnet. Die Wassertanks sind ebenfalls aufzufüllen. Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer  pro Tag die doppelte Chartergebühr  zu  zahlen, wenn die Verspätung auf sein Verschulden beruht. Darüber hinaus trägt der Charterer die der Gesellschaft und der Nachfolgecrew  dadurch entstandenen nachweislichen Kosten, insbesondere Hotelkosten. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für Reparaturen  von Schäden und für Reinigungsarbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl Zeit dafür vorhanden gewesen war. 

7 Chartergebühren und Kaution
siehe Preise


8 Crewvertrag

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Mannschaft eine Reisevereinbarung (Crewvertrag) abschließen. Grundlage  der Reisevereinbarung ist der vorliegende Chartervertrag (siehe weiter unten).

9 Sonstiges a) Rücktritt Tritt der Charterer  von diesem Vertrag  zurück, bleibt die Zahlungspflicht  in vollem Umfang bestehen. Es wird deshalb der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen. Wird eine Ersatzcharter gefunden, kann eine Aufrechnung erfolgen. Jedoch kann der Charterer innerhalb einer Woche  nach  Unterzeichnung des vorliegenden Chartervertrages ohne Angabe von Gründen  vom Vertrag zurücktreten, wenn der Zeitpunkt des Rücktritts nicht näher als 12 Wochen vor dem Übergabedatum liegt. Dann wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr von   200,-  Euro  erhoben . Die Gesellschaft ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn der Charterer den oben unter Nummer  7  festgelegten Fälligkeiten nicht  nachkommt. b) Verletzung von Vertragspflichten Bei Verletzung von Vertragspflichten haftet der Charterer gesamtschuldnerisch. Soweit die Gesellschaft für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer die Gesellschaft von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden seines Schiffsführers im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. c) Rechtsgrundlagen  -  Teilnichtigkeit  -  Gerichtsstand Der vorliegende Vertrag unterliegt  dem materiellen und formellen Recht Deutschlands. Sollten Teile dieses Vertrages  ungültig oder undurchführbar sein, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck  möglichst  nahe kommt. Reklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Yacht  der Gesellschaft zuzusenden. Den Nachweis des Zugangs der Reklamation an die Gesellschaft obliegt dem Charterer. Gerichtsstand ist  Hamburg. 10 Unterschriften Für den Charterer                                              Für die Gesellschaft
................................................................................................................. Ort, Datum                                                           Ort,  Datum .................................................................................................................  Unterschrift                                                        Unterschrift Reisevereinbarung ( Crewvertrag ) Die folgenden Personen 1)   ..........................................................2)   ............................................................ 3)   ..........................................................4)   ........................................................ 5)   ..........................................................6)   ........................................................... 7)   ..........................................................8)   ........................................................... vereinbaren eine Charterreise in der Zeit vom  ...... .....bis zum...............   auf der Segelyacht ............  mit Ausgangshafen ................................................    Der Charterpreis beträgt für jede der oben aufgeführten Personen ........ EURO.    Die beim Vercharterer zu hinterlegende Kaution  beträgt insgesamt 2500 EURO.  Im Schadensfall beträgt die  maximale Summe einer Selbstbeteiligung pro Crewmitglied ........ EURO  ( = Kaution dividiert durch Anzahl der Mitsegler) . Schäden darüber hinaus sind versichert. Für die oben angeführte Charterfahrt erkennen die Unterzeichnenden  das Obenstehende und die nachfolgenden Einzelregelungen vorbehaltlos und unwiderruflich als für sie verbindlich an.

1. Chartervertrag Der zwischen Herrn  .....................................................  (Charterer / Skipper) und der Zucker- Yachting (Vercharterer) am  ....................  geschlossene Vertrag lag den Unterzeichnenden zur Kenntnisnahme vor, wurde gebilligt und ist Grundlage dieser Vereinbarung.

2. Kosten Die Unterzeichnenden  tragen sämtliche Kosten der Charterreise zu gleichen Teilen. Zu den Kosten zählen insbesondere der Charterpreis, die Kaution, die Bordkasse ( Kosten für  die Verpflegung an Bord, für Betriebsstoffe der Maschine, für den Skipper, für Behörden, Hafengelder, Endreinigung), Kosten für zusätzlich bestellte Charterausrüstung (z.B. Außenborder), Reparaturkosten  am gecharterten Boot und Gerät, soweit dies Angelegenheit des Charterers ist. Zu den Kosten rechnen auch die Kosten, die sich aus einem Rücktritt vom Chartervertrag , aus Verletzungen von Vertragspflichten, aus Verstößen  gegen öffentlich  rechtliche Regelungen, verspäteter Rückgabe oder im Schadensfall ergeben, soweit keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich von einem Mitsegler verursacht wurde. Mit Unterzeichnung dieser Reisevereinbarung  wird der volle anteilige Charterpreis zur sofortigen  Zahlung fällig. Eine Rückzahlung wird ausgeschlossen. Ersatzweise kann eine andere Person in den Vertrag eintreten, soweit sie vom  Charterer akzeptiert wird. Die oben unter 1) aufgeführte Person wird die nach der Abrechnung  mit dem Vercharterer  verbleibende Kaution anteilig an die Unterzeichnenden  mit sofortiger Fälligkeit auszahlen. Nachforderungen des Vercharterers erstatten die Unterzeichnenden der oben unter 1) aufgeführten Person anteilmäßig und unverzüglich nach Rechnungstellung.

3. Schiffsführer Zum Schiffsführer wird  ...................................................  bestimmt. Der Schiffsführer versichert, dass er die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und amtlichen Nachweise besitzt, um die Yacht unter Segel und Motor jederzeit sicher zu führen. Der Schiffsführer unterweist die Teilnehmer des Törns in das  Mann-über-Bord-Manöver  unter Segel und unter Motor sowie in die Bedienung aller für die Sicherheit der Yacht relevanten Einrichtungen insbesondere in die Handhabung der Rettungs- und Seenotmittel. Der Schiffsführer ist berechtigt, die für die Sicherheit des Fahrzeugs notwendigen Anordnungen  zu erteilen . Bei Nichtbefolgen der  Anordnungen  kann nach Seerecht ein Crewmitglied  von der Weiterfahrt  ausgeschlossen werden. Er kann aber dann auch aus Gründen der Sicherheit (z.B. zu kleine oder zu schwache Crew) die Fahrt insgesamt beenden. Stellvertreter des Schiffsführers sind in folgender Reihenfolge:                                          1)   .........................2)   ..................... 3)   .........................4)   .........................

4. Pflichten der Mitsegler Jeder Mitsegler verpflichtet sich, den Anordnungen des Schiffsführers (oben Ziffer 3.) Folge zu leisten. Jeder Mitsegler ist unbeschadet der Verantwortung des Schiffsführers selbst für seine persönliche Sicherheit verantwortlich. Er trägt an Deck bei Bedarf, spätestens aber ab 5 Bft. oder nach Anordnung des Schiffsführers Rettungsweste und Lifebelt. Jeder Mitsegler informiert den Schiffsführer bzw. den jeweiligen Wachführer bei unklaren Situationen oder besonderen Vorkommnissen. Jedem Mitsegler ist bekannt, dass das Nichtbefolgen  einer Anordnung des Schiffsführers straf- und zivilrechtlich verfolgt werden kann. Die Mannschaft hält während einer Reise ständig Ausguck im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln. Unter Deck sind  regelmäßig Kontrollen hinsichtlich  eines Wassereinbruchs  vorzunehmen.

5. Haftungsausschluss Jeder Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko an der Fahrt teil und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden, seien sie materieller oder immaterieller Art, gegen den Schiffsführer, die anderen Mitreisenden und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde und soweit keine Versicherung eintritt. Schließen sämtliche Reiseteilnehmer eine ergänzende individuelle Haftungsvereinbarung, so gilt diese.

6. Gültigkeit der Vereinbarung Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke  soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Streitigkeiten regeln sich nach deutschem Recht.
..................................................................................................................................                                     Ort und Datum Unterschriften der Teilnehmer der Charterreise: 1)   ............................................................. 2)   ...................................................... 3)    .............................................................4)   ....................................................... 5)   ..............................................................6)   ....................................................... 7)   ..............................................................8)   .......................................................