Der Chartervertrag Bareboat mit Crewvertrag, siehe auch Grundlagen und Preise. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chartervertrag 1 Vertragsgegenstand ist die Vercharterung einer Segelyacht vom Typ Reinke 16M für 8/10 Personen (4 Kajüten mit 2/3 Kojen) im nachfolgenden Vertragstext "Yacht" genannt. Schiffsname: SUNNY Gewicht: 22 Tonnen ( Aluminium) Werft: GL-Yachting/Maritim Europe (D/PL) Zertifiziert: Hochsee, Bootszeugnis Details: www.zucker-yachting.de 2 Vertragsparteien Vercharterer: Zucker-Yachting nachfolgend "Gesellschaft" genannt. Siebenschön 8 22529 Hamburg Charterer: ................................................................................................................................ .................................................................................................................... .............................................................................................................................. Telefon Fax Handy Vermittler: ................................................................................................................................. 3 Übergabe und Fahrtgebiet Übergabe durch die Gesellschaft am ....... um ........Uhr, in .................. Rückgabe durch den Charterer am ........ um .......Uhr, in ................. Das Verlassen des Fahrtgebiets Nord- oder Ostsee ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. 4 Pflichten der Gesellschaft Pünktliche Übergabe der Yacht im gereinigten und seeklaren Zustand mit gefüllten Tanks (Treibstoff, Wasser). Einweisung des Charterers anhand einer Dokumentation und Checkliste, die den Anforderungen der Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer - Abteilung des Deutschen Segler -Verbandes und den Anforderungen des WSA für die Erteilung von Bootszeugnissen entspricht. Gesellschaft kann entscheiden, dass ein Einweisungsskipper den Charterer für eine gewisse Zeit (max. 1 Tag) begleitet. Die Dokumentation und die Checkliste umfasst Dinge , über deren Vorhandensein, Lage und bestimmungsgemäße Funktion der Charterer zu informieren ist. Die Checkliste ist zu unterschreiben: Abmessungen und Füllmengen, Motorstundenzahl Rumpf , Rigg (Masthöhe) und Segel Decksausrüstung Nautik und Kommunikation Maschine und Manövrieren Sicherheit Unter Deck Bootspapiere Nützliches Kann die Gesellschaft auch ohne ihr Verschulden die Yacht zum Übergabezeitpunkt nicht zur Verfügung stellen, so ist sie zur zeitanteiliger Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann die gecharterte Yacht oder eine gleichwertige Yacht nach Ablauf von 72 Stunden nach dem Übergabezeitpunkt nicht übergeben werden, so ist der Charterer berechtigt, durch einseitige, an die Gesellschaft gerichtete schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist der gesamte Charterpreis zur sofortigen Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Fällt die Yacht ohne Verschulden des Charterers aus, vergütet die Gesellschaft 50 % der anteiligen Chartergebühr, sofern der Charterer während der Ausfallzeit an Bord bleiben kann. Ist das nicht der Fall, wird die anteilige Chartergebühr in voller Höhe erstattet. Die Yacht ist bis auf eine Selbstbeteiligung von .2500.--EURO pro Schadensfall umfassend versichert (Vollkasko inklusive grobe Fahrlässigkeit). Im Schadensfall wird die Gesellschaft alle haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüche geltend machen und Erträge hieraus auf den Charterpreis anrechnen. Nicht versichert sind Personenschäden durch Unfälle an Bord und Schäden an Gegenständen die an Bord gebracht wurden. 5 Pflichten des Charterers a) Eignung Der Charterer ist Inhaber des amtlichen Sportbootführerscheins "See" und des BR-Scheins oder vergleichbarer amtlicher Führerscheine (SKS, SSS, SHS nach deutschem Recht). Ist der Charterer nicht deutscher Nationalität, so muss er eine von seinem Land ausgestellte adäquate Qualifikation im Original und in übersetzter Form vorlegen. Hat der Charterer nicht die geforderte Qualifikation, so muss er einen entsprechend Qualifizierten als Schiffsführer einsetzen . Sind an Bord mehrere Personen Inhaber oben angeführter Befähigungsnachweise, so ist ein Schiffsführer zu bestimmen ( § 4 Absatz 4 der Verordnung zu den Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie § 18 des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen. Die Schiffsführung (Name) muß jederzeit aus dem Logbuch ersichtlich sein. Die Schiffsführung und der Wechsel in der Schiffsführung ist mit der Unterschrift der beteiligten Personen im Logbuch zu dokumentieren. Stellt sich heraus, daß der Charterer oder die von ihm eingesetzte Person oder die Mannschaft nicht geeignet ist, die Yacht sicher zu führen, kann die Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die Yacht entziehen. Eine Rückzahlung der Chartergebühr entfällt dabei. b) Formalitäten und Wetterberichte Hafengelder sind unaufgefordert zu entrichten. Die Anordnungen von Behörden , Zoll und Polizei sind mit dem nötigen Respekt zu beachten. Die nach Seemannsbrauch üblichen Verhaltensregeln sind einzuhalten, insbesondere bei der Flaggenführung. Das Logbuch ist fortlaufend zu führen . Aufzeichnungen über Wetterberichte sind täglich vorzunehmen. Ist schweres Wetter zu erwarten (ab 7 Beaufort) darf der Hafen nicht mehr verlassen werden bzw. ist der nächstgelegene geeignete Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufzusuchen. Grundberührung ist sofort im Logbuch einzutragen und umgehend der Gesellschaft zu melden. Davon ausgenommen sind geplante und der Gesellschaft mitgeteilte Vorhaben zum Trockenfallen im Wattengebiet. c) Benutzung der Yacht Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich verursacht wurden und die nicht von der Versicherung übernommen werden. Es dürfen nicht mehr als 10 Personen an Bord genommen werden. Die Yacht darf nur zu Vergnügungszwecken eingesetzt werden. Wettfahrten sowie Einsätze zu kommerziellen Zwecken ( z.B. Berufsfischfang) sind untersagt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Yacht keine Motoryacht, sondern eine Segelyacht ist. Dem gemäß ist die Maschine im wesentlichen im Hafen insbesondere beim Anlegen und Ablegen einzusetzen. Im übrigen ist darauf zu achten, dass bei Lage über 25 Grad die Maschinen nur im Notfall eingesetzt werden dürfen. Die Betriebsstunden der Maschinen sind im Logbuch einzutragen. Beim Segeln soll soviel Segelfläche gesetzt werden, wie sie zum sicheren Führen der Yacht bei erträglicher Belastung von Rigg und Tuch vertretbar ist. Treten Schäden an der Yacht oder der Ausstattung auf, hat der Charterer fernmündlich oder telegraphisch die Gesellschaft bei nächster Möglichkeit zu informieren, um mit ihr die Kosten und die Zeckmäßigkeit der Reparatur abzustimmen. Die Inbetriebnahme des Generators kann jederzeit erfolgen, jedoch soll eine dauerhafte Krängung von 25 Grad nicht überschritten werden. Beim Liegen in Häfen ist zu prüfen, ob andere nicht ungebührlich stark gestört werden. Der Charterer muss die Reparatur von Schäden , die während des Törns auftreten, veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit der Yacht beeinträchtigt wird, der Schaden größer werden kann und die pünktliche Rückkehr gefährdet ist. Unfälle und Havarien mit Beteiligung Dritter müssen umgehend den nächsten Polizei- und Hafenbehörden gemeldet werden. Die Personalien der Beteiligten , insbesondere hinsichtlich der Schiffsführung sind aufzunehmen. Ebenso sind Einzelheiten über die beteiligten Schiffe festzuhalten (Typ, Eigner mit Telefonnummer, Heimathafen). Zudem ist ein kurzer Bericht abzufassen, der bei Rückkehr der Yacht der Gesellschaft vorzulegen ist. Der Gesellschaft nicht gemeldete Havarien, Grundberührungen und andere Schäden an der Yacht und an ihrer Ausrüstung führen zu Ersatzansprüchen, insbesondere bei ganzer oder teilweiser Stornierung der anschließenden Charterverträge. Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und von nicht verschuldeten anderen Schäden werden gegen Quittung erstattet. Der Charterer leistet bei anderen Yachten Schlepphilfe nur im Notfall. Selbst nimmt er Schlepphilfe ebenfalls nur im Notfall in Anspruch, wobei die eigene Trosse zum Schleppen übergeben wird, um hohe Bergekosten zu vermeiden. Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nicht gestattet (Ausnahmen nur nach Absprache). 6 Rückgabe der Yacht Generell gilt: die Yacht soll so zurückgegeben werden, wie sie selbst in Empfang genommen wurde, bzw. so, dass sie ohne Verzug von mehr als 4 Stunden für eine eventuelle Nachfolgecrew am vereinbarten Ort bereitsteht. Bei der Törnplanung sollte der Grundsatz " Ein Drittel der Zeit für den Hinweg, zwei Drittel für den Rückweg" berücksichtigt werden. Jedenfalls ist die Rückreise so frühzeitig anzutreten, so dass auch bei widrigen Umständen (z.B. Gegenankreuzen) die rechtzeitige Ankunft im vereinbarten Zielhafen gewährleistet ist. Sollte dennoch wegen einer plötzlichen Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist die Gesellschaft sofort zu informieren. Es befreit den Charterer nicht von der Pflicht, die Yacht vertragsgemäß zurückzugeben. Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem vereinbarten beendet werden müssen, so ist die Gesellschaft ebenfalls zu benachrichtigen. Der Charterer bleibt dann bei der Yacht, bis die Gesellschaft die Yacht durch einen Vertreter übernommen hat. Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn sie bei der Übernahme abgenommen und durchgecheckt worden ist. Die Kosten und die Folgekosten für die Rückgabe der Yacht an einem anderen Ort als den oben unter Nummer 3 vereinbarten Rückgabehafen trägt der Charterer. Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Charterer die Yacht innen und außen gereinigt und seine persönlichen Sachen von Bord genommen hat, und wenn die Gesellschaft die Yacht nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schäden abgenommen hat. Wird die Endreinigung (gegen Aufpreis) der Gesellschaft übertragen, so ist nach guter Seemannschaft dennoch die Yacht aufgeräumt zu verlassen. Hierfür wird ebenfalls ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch Gesellschaft und Charterer verbindlich wird. Wurde der Gesellschaft ein Reinigungsauftrag nicht erteilt und die Yacht nicht gründlich gereinigt, ist die Gesellschaft berechtigt, für die Reinigung 150,- Euro zu berechnen und von der Kaution einzubehalten. Bei der Reinigung der Yacht sind keine scheuernden, ätzenden und chlorhaltigen Putzmittel zu verwenden. Diesel wird vom Charterer aufgefüllt oder mit der Gesellschaft abgerechnet. Bei Abrechnung mit der Gesellschaft wird 8 Euro pro Motorstunde pro Motor abgerechnet. Die Wassertanks sind ebenfalls aufzufüllen. Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer pro Tag die doppelte Chartergebühr zu zahlen, wenn die Verspätung auf sein Verschulden beruht. Darüber hinaus trägt der Charterer die der Gesellschaft und der Nachfolgecrew dadurch entstandenen nachweislichen Kosten, insbesondere Hotelkosten. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für Reparaturen von Schäden und für Reinigungsarbeiten, die nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl Zeit dafür vorhanden gewesen war. 7 Chartergebühren und Kaution siehe Preise 8 Crewvertrag Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Mannschaft eine Reisevereinbarung (Crewvertrag) abschließen. Grundlage der Reisevereinbarung ist der vorliegende Chartervertrag (siehe weiter unten). 9 Sonstiges a) Rücktritt Tritt der Charterer von diesem Vertrag zurück, bleibt die Zahlungspflicht in vollem Umfang bestehen. Es wird deshalb der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen. Wird eine Ersatzcharter gefunden, kann eine Aufrechnung erfolgen. Jedoch kann der Charterer innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung des vorliegenden Chartervertrages ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Zeitpunkt des Rücktritts nicht näher als 12 Wochen vor dem Übergabedatum liegt. Dann wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 200,- Euro erhoben . Die Gesellschaft ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn der Charterer den oben unter Nummer 7 festgelegten Fälligkeiten nicht nachkommt. b) Verletzung von Vertragspflichten Bei Verletzung von Vertragspflichten haftet der Charterer gesamtschuldnerisch. Soweit die Gesellschaft für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer die Gesellschaft von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden seines Schiffsführers im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. c) Rechtsgrundlagen - Teilnichtigkeit - Gerichtsstand Der vorliegende Vertrag unterliegt dem materiellen und formellen Recht Deutschlands. Sollten Teile dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Reklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Yacht der Gesellschaft zuzusenden. Den Nachweis des Zugangs der Reklamation an die Gesellschaft obliegt dem Charterer. Gerichtsstand ist Hamburg. 10 Unterschriften Für den Charterer Für die Gesellschaft ................................................................................................................. Ort, Datum Ort, Datum ................................................................................................................. Unterschrift Unterschrift Reisevereinbarung ( Crewvertrag ) Die folgenden Personen 1) ..........................................................2) ............................................................ 3) ..........................................................4) ........................................................ 5) ..........................................................6) ........................................................... 7) ..........................................................8) ........................................................... vereinbaren eine Charterreise in der Zeit vom ...... .....bis zum............... auf der Segelyacht ............ mit Ausgangshafen ................................................ Der Charterpreis beträgt für jede der oben aufgeführten Personen ........ EURO. Die beim Vercharterer zu hinterlegende Kaution beträgt insgesamt 2500 EURO. Im Schadensfall beträgt die maximale Summe einer Selbstbeteiligung pro Crewmitglied ........ EURO ( = Kaution dividiert durch Anzahl der Mitsegler) . Schäden darüber hinaus sind versichert. Für die oben angeführte Charterfahrt erkennen die Unterzeichnenden das Obenstehende und die nachfolgenden Einzelregelungen vorbehaltlos und unwiderruflich als für sie verbindlich an. 1. Chartervertrag Der zwischen Herrn ..................................................... (Charterer / Skipper) und der Zucker- Yachting (Vercharterer) am .................... geschlossene Vertrag lag den Unterzeichnenden zur Kenntnisnahme vor, wurde gebilligt und ist Grundlage dieser Vereinbarung. 2. Kosten Die Unterzeichnenden tragen sämtliche Kosten der Charterreise zu gleichen Teilen. Zu den Kosten zählen insbesondere der Charterpreis, die Kaution, die Bordkasse ( Kosten für die Verpflegung an Bord, für Betriebsstoffe der Maschine, für den Skipper, für Behörden, Hafengelder, Endreinigung), Kosten für zusätzlich bestellte Charterausrüstung (z.B. Außenborder), Reparaturkosten am gecharterten Boot und Gerät, soweit dies Angelegenheit des Charterers ist. Zu den Kosten rechnen auch die Kosten, die sich aus einem Rücktritt vom Chartervertrag , aus Verletzungen von Vertragspflichten, aus Verstößen gegen öffentlich rechtliche Regelungen, verspäteter Rückgabe oder im Schadensfall ergeben, soweit keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich von einem Mitsegler verursacht wurde. Mit Unterzeichnung dieser Reisevereinbarung wird der volle anteilige Charterpreis zur sofortigen Zahlung fällig. Eine Rückzahlung wird ausgeschlossen. Ersatzweise kann eine andere Person in den Vertrag eintreten, soweit sie vom Charterer akzeptiert wird. Die oben unter 1) aufgeführte Person wird die nach der Abrechnung mit dem Vercharterer verbleibende Kaution anteilig an die Unterzeichnenden mit sofortiger Fälligkeit auszahlen. Nachforderungen des Vercharterers erstatten die Unterzeichnenden der oben unter 1) aufgeführten Person anteilmäßig und unverzüglich nach Rechnungstellung. 3. Schiffsführer Zum Schiffsführer wird ................................................... bestimmt. Der Schiffsführer versichert, dass er die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und amtlichen Nachweise besitzt, um die Yacht unter Segel und Motor jederzeit sicher zu führen. Der Schiffsführer unterweist die Teilnehmer des Törns in das Mann-über-Bord-Manöver unter Segel und unter Motor sowie in die Bedienung aller für die Sicherheit der Yacht relevanten Einrichtungen insbesondere in die Handhabung der Rettungs- und Seenotmittel. Der Schiffsführer ist berechtigt, die für die Sicherheit des Fahrzeugs notwendigen Anordnungen zu erteilen . Bei Nichtbefolgen der Anordnungen kann nach Seerecht ein Crewmitglied von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Er kann aber dann auch aus Gründen der Sicherheit (z.B. zu kleine oder zu schwache Crew) die Fahrt insgesamt beenden. Stellvertreter des Schiffsführers sind in folgender Reihenfolge: 1) .........................2) ..................... 3) .........................4) ......................... 4. Pflichten der Mitsegler Jeder Mitsegler verpflichtet sich, den Anordnungen des Schiffsführers (oben Ziffer 3.) Folge zu leisten. Jeder Mitsegler ist unbeschadet der Verantwortung des Schiffsführers selbst für seine persönliche Sicherheit verantwortlich. Er trägt an Deck bei Bedarf, spätestens aber ab 5 Bft. oder nach Anordnung des Schiffsführers Rettungsweste und Lifebelt. Jeder Mitsegler informiert den Schiffsführer bzw. den jeweiligen Wachführer bei unklaren Situationen oder besonderen Vorkommnissen. Jedem Mitsegler ist bekannt, dass das Nichtbefolgen einer Anordnung des Schiffsführers straf- und zivilrechtlich verfolgt werden kann. Die Mannschaft hält während einer Reise ständig Ausguck im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln. Unter Deck sind regelmäßig Kontrollen hinsichtlich eines Wassereinbruchs vorzunehmen. 5. Haftungsausschluss Jeder Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko an der Fahrt teil und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden, seien sie materieller oder immaterieller Art, gegen den Schiffsführer, die anderen Mitreisenden und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde und soweit keine Versicherung eintritt. Schließen sämtliche Reiseteilnehmer eine ergänzende individuelle Haftungsvereinbarung, so gilt diese. 6. Gültigkeit der Vereinbarung Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Streitigkeiten regeln sich nach deutschem Recht. .................................................................................................................................. Ort und Datum Unterschriften der Teilnehmer der Charterreise: 1) ............................................................. 2) ...................................................... 3) .............................................................4) ....................................................... 5) ..............................................................6) ....................................................... 7) ..............................................................8) ....................................................... | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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